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07.07.2020

Weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen

Mindestabstand und Maskenpflicht müssen weiterhin eingehalten werden

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Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen beschlossen. Diese betreffen insbesondere die Kontaktbeschränkungen bei Veranstaltungen, in Theatern oder Kinos sowie die Besuchsmöglichkeiten in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behindertenwerkstätten 

Seit dem 06. Juli gelten folgende Regelungen:

  • Bei Veranstaltungen wie Messen oder Konzerten sowie in Theatern und Kinos wird die Fünf-Quadratmeter-Regel für Sitzplätze und die Zehn-Quadratmeter-Regel für Stehplätze aufgehoben. Es gilt ein Richtwert von drei Quadratmeter. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden.
  • Der Besuch von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen ist unter Einhaltung der Drei-Quadratmeter-Regel und eines Hygienekonzeptes wieder möglich.
  • Die Zehn-Quadratmeter-Regel für Geschäfte wird ebenfalls aufgehoben. Als Richtgröße sollen auch hier für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Läden, Geschäften, Supermärkten, Möbelhäusern wurde die Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche pro Kunde von 20 qm auf 10 qm abgesenkt. Damit können wieder mehr Personen gleichzeitig in die Geschäfte eingelassen werden. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern bleiben weiterhin bestehen.
  • Vereins- und Versammlungsräume können wieder genutzt werden. Auch in Umkleidekabinen entfällt die Fünf-Quadratmeter-Regel. Stattdessen gelten die allgemeinen Abstandsvorgaben von 1,5 Metern.
  • Das Grillen und Picknicken in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich wieder erlaubt.
  • Weiterhin gilt, dass zwei Hausstände bzw. maximal zehn Personen sich gemeinsam ohne Mindestabstand bei Veranstaltungen und im öffentlichen Raum aufhalten können.
  • Veranstaltungen mit mehr als 250 Besucherinnen und Besuchern müssen weiterhin vom Gesundheitsamt genehmigt werden.
  • Öffentliche Tanzveranstaltungen bleiben verboten.

Für Besuche in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behinderteneinrichtungen gelten folgende Regelungen ab dem 15. Juli:

  • Besuche in Rehakliniken sind uneingeschränkt möglich.
  • In Krankenhäusern darf der Patient in den ersten sechs Tagen insgesamt zwei Besuche empfangen. Pro Besuch dürfen maximal zwei Personen kommen. Ab dem siebten Tag darf täglich Besuch von maximal zwei Personen empfangen werden.
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen von allen Bürgern betreten werden.

Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020